Heitling Fahrzeugbau | Heitling Anlagenbau | Huning Umwelttechnik

englische Version
Sie sind hier: >>>Gruppe

Übersicht

I. Vertragsschluss, Vertragsgrundlage
II. Umfang der Lieferung / Leistung
III. Preise
IV. Zahlungsbedingungen
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Lieferfristen
VII. Gefahrübergang, Versand und Versicherung
VIII. Erfüllung
IX. Mängelhaftung
X. Haftung
XI. Montage
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
XIII. Sonstiges


Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit:

Huning Maschinenbau GmbH
Maschweg 39
49324 Melle

AG Osnabrück / HRB 21184
USt.-IdNr.: DE 218851566

Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer:: Walter Huning

Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 9:00h bis 18:00h unter der Telefonnummer 0 54 22 / 6 08-260 sowie per E-Mail unter info@huning-maschinenbau.de.


I. Vertragsschluss, Vertragsgrundlage

Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Gewichtsangaben, sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Der Lieferer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertrag kommt zu diesen Lieferungsbedingungen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die Schriftform wird auch bei Übermittlung per Datenfernübertragung gewahrt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese Bedingungen gelten ohne weitere Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen als vereinbart. Nebenabrede und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Umfang der Lieferung / Leistung

Für den Umfang der Lieferung und Leistung sowie für die Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit i. S. d. § 434 BGB ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferer wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen. Unterliegt der Liefergegenstand in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besonderen Vorschriften, so ist für ihre Beachtung der Besteller verantwortlich. Hat der Lieferer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so hat er den Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Die zu Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.W ir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder höheren Gestehungskosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Eine Änderung der Gestehungskosten im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn sich die betrieblichen Kosten für Rohstoffe, Fremdlieferteile, Personal, Steuer, Abgaben, Gebühren usw. erhöht haben und zwischen Bestellung und Lieferung bzw. Leistung eine Frist von mehr als 2 Monaten liegt.

IV. Zahlungsbedingungen

Mangels anderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Bei Neukunden werden Ersatzteillieferungen und Reparaturen gegen Nachnahme oder Vorauskasse ausgeführt.Bei Überschreitung von Zahlungsterminen werden nach Mahnung Zinsen gem. den jeweiligen Bankzinsen (bankübliche Zinsen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch Jahreszinsen von 2% über dem Basiszinssatz, § 247 BGB) berechnet. Weist der Besteller dem Lieferer einen geringeren Zinsschaden nach, so wird dieser berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, einschließlich eines weiteren Zinsschadens, bleibt dem Lieferer offen. Vom Lieferer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen des Lieferers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Besteller trägt die Diskontspesen und etwaige bis zur Fälligkeit eintretende Währungsverluste. Zur Annahme von Zahlungen sind die Vertreter oder Reisenden des Lieferers ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch entstandene Zinsen und Kosten und gilt auch während des Zeitraumes, bis etwa gegebene Schecks und Wechsel eingelöst sind.Verpfändung und Sicherheitsübereignung sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller erfolgt im Auftrag des Lieferers, ohne dass der Lieferer hieraus verpflichtet ist. Soweit der Lieferer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Besteller schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Recht an den Lieferer ab. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks und von Gründstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auf Saldoforderungen des Bestellers.
Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes ermächtigt der Lieferer den Besteller, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von einem Weiterverkauf unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie dem Lieferer die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Besteller auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offen zu legen und dem Lieferer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer höhere und der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Lieferer ist berechtigt, bei Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller auf Verlangen des Lieferers selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

VI. Lieferfristen

Die Lieferfrist ist unverbindlich und beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und technischen Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel sowie Produktionsstörungen und Lieferfristenüberschreitungen der Vorlieferanten) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferer oder einem Unterlieferanten eintreten. Befindet sich der Lieferer zum Zeitpunkt des Eintritts solcher Umstände bereits in Lieferverzug, so verlängern sich evtl. vom Besteller gesetzliche Nachfristen entsprechend. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden beanspruchen – unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte mit Ausnahme des gesetzlichen Rücktrittsrechts – für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5% des Preises desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch im ganzen höchstens bis zu 5% des Vertragspreises. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers oder einem seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Macht der Besteller unter den Voraussetzungen des §§ 281, 325 BGB Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend, haftet der Lieferer nur bis zur Differenz zwischen Vertragspreis und dem vom Besteller unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für ein Deckungsgeschäft aufgewendeten Betrag. Gleiches gilt, wenn dem Lieferer seine Verpflichtung unmöglich wird. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Verzug oder Unmöglichkeit vom Lieferer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen wird ausgeschlossen.Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft, so kann der Lieferer die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk kann der Lieferer mindestens 0,5% des Vertragspreises der eingelagerten Lieferteile je Monat berechnen. Tritt der Lieferer aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere im Falle des Annahmeverzuges, vom Vertrag zurück, kann er einen pauschalen Schadenersatz statt der Leistung von 25% des vereinbarten Nettorechnungspreises verlangen. Dem Besteller bleibt die Möglichkeit, nachzuweisen, dass kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.

VII. Gefahrübergang, Versand und Versicherung

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Bei Transportschwierigkeiten geht bei Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr über.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Zum Abschluss von Versicherungen wegen Schäden aller Art ist der Lieferer nicht verpflichtet. Soweit der Lieferer Versicherungen nach eigenem billigen Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingeht, hat der Besteller die verauslagten Beträge zu erstatten.

VIII. Erfüllung

Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferteile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung für Mängel der Lieferung abzunehmen.

IX. Mängelhaftung

Der Besteller kann Mängelrechte nur geltend machen, wenn und soweit er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Für Mängel der Lieferung, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Kosten nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Sind die abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten nicht durchsetzbar, haftet der Lieferer gemäß diesen Bedingungen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
Bei Gebrauchtmaschinen erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

X. Haftung

Soweit sich aus diesen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferer dem Besteller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt für sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz. Soweit der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung begrenzt auf den Umfang, der durch eine deutsche Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann. Im Falle des Bestehens einer betrieblichen Haftpflichtversicherung wird die Haftung durch den Umfang der bestehenden Versicherung begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss absehbar waren.
Die Haftung des Lieferers reicht nicht weiter als die des Bestellers gegenüber seinem Endkunden.

XI. Montage

st für den Liefergegenstand Montage durch den Lieferer vereinbart, so gelten für diese die besonderen Montagebedingungen. Bei Montageausführung übernimmt die elektrischen Installationsarbeiten sowie das Verlegen von Wasserzu- und Ableitungen der Besteller. Evtl. erforderliche Mauerwerks-, Beton-, Bruch-, Ausgieß- und Verputzarbeiten sowie das Einfassen sämtlicher durch die Dachhaut führenden Lieferteile sind ebenfalls vom Besteller zu übernehmen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Hauptsitz des Lieferers.Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Hauptsitz des Bestellers als Gerichtsstand zu wählen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

XIII. Sonstiges

Sollten einzelne Punkte vorstehender Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich. Der Lieferer verarbeitet Daten über eine eigene DV-Anlage. Zu diesem Zweck werden personenbezogene Daten für eigene Zwecke erfasst, gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls gelöscht.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, bezüglich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

vorherige Seitenächste Seite